Pfandkredithäuser sind der Pfandleiherverordnung verpflichtet – Diese legt alle Rahmenbedingungen für die Verpfändung von Gegenständen fest – Für die Kunden bedeutet das ein hohes Maß an Sicherheit und Transparenz, wenn sie einen Pfandkredit in Anspruch nehmen
Trau, schau, wem – heißt es im Volksmund. Das trifft vor allem auch dann zu, wenn es um Geld geht. Das heißt, wer Geldgeschäfte tätigt, sollte sich sehr genau ansehen, auf was und auf wen er sich einlässt. „Hilfreich ist es deshalb, wenn es einen genauen regulatorischen Rahmen für den Dienstleister gibt, da dies dem Kunden maximale Rechtssicherheit bietet“, sagt Susanne Rothfuss-Wamsler, erste Vorsitzende des Zentralverbandes des Deutschen Pfandkreditgewerbes (ZdP).
Genau das trifft auf das Pfandleihgewerbe zu. Speziell für diesen Bereich wurde im Jahr 1961 die Pfandleiherverordnung eingeführt. Es war die erste bundeseinheitliche Regelung für dieses Gewerbe.
Ein Kernstück der Verordnung ist beispielsweise § 10. Dort ist für ganz Deutschland festgelegt, wieviel Zinsen ein Pfandleiher von seinen Kunden verlangen darf. Diese Regelung sieht vor, dass der monatliche Zinssatz bei einem Prozent des Darlehensbetrages liegt. „Das stellt für die Kunden ein hohes Maß an Transparenz dar, denn sie wissen schon vorab genau, wie hoch die Zinsen für den Kreditbetrag, den sie wollen und für den Zeitraum, für den dieser in Anspruch genommen wird, sein werden“, so Rothfuss-Wamsler. „Tatsächlich also darf kein Pfandkredithaus höhere Zinsen von seinen Kunden verlangen.“ Gleichzeitig regelt die Verordnung auch, was alles unter mögliche Kosten fällt und für welchen Zeitraum Zins und Gebühren verlangt werden dürfen.
Nicht ausgelöste Gegenstände müssen öffentlich versteigert werden
Ein zweiter wichtiger Punkt betrifft die Verwertung eines nicht im vereinbarten Zeitraum ausgelösten Pfandes. Dies ist in der Pfandleiherverordnung genau dargelegt. „Zwar werden erfreulicherweise die verpfändeten Gegenstände in der Praxis in mehr als 90 Prozent der Fälle nach Begleichung der Zinszahlungen und der vereinbarten Gebühren ausgelöst, dennoch kommt es auch vor, dass dies nicht geschieht“, so die ZdP-Vorsitzende.
Solche nicht ausgelöste Gegenstände darf der Pfandkreditgeber laut der Verordnung frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit verwerten, sofern mit dem Pfandgeber nichts anderes vereinbart wurde. Ferner ist genau geregelt, dass diese Objekte in einer öffentlichen Versteigerung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder einen Gerichtsvollzieher angeboten werden müssen. „Es ist also nicht so, dass der Pfandleiher mit nicht ausgelösten Gegenständen machen kann, was er will“, erläutert Rothfuss-Wamsler.
Überschüsse aus der Verwertung stehen dem Kunden zu
Auch die Verwendung aus dem Versteigerungserlös ist in der Verordnung eindeutig definiert. „Zwar darf der Pfandleiher die Einnahmen aus der Versteigerung nehmen, um sein Darlehen, die dafür fälligen Zinszahlungen sowie seine Kosten zu begleichen, eventuelle Überschüsse darf er aber nicht behalten“, erläutert die Expertin. Diese können vom Kunden binnen einer in der Pfandleiherverordnung festgelegten Frist beim Pfandleiher abgeholt werden, stehen also zunächst diesem zu. Unterlässt der Kunde dies, müssen die Überschüsse an die zuständige Behörde abgeführt werden.
Außerdem sind die Bedingungen für den Inhalt des Pfandscheins, für die Aufbewahrung des Pfandes sowie dessen Versicherung durch den Pfandleiher genau definiert. „All das macht den Pfandkredit zu einer sehr transparenten und klar geregelten Dienstleistung, bei der vor allem die Kunden einen bestmöglichen Schutz genießen“, so Rothfuss-Wamsler.